Art. 39 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 39
1 Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen b. Vollzug
und der neuen Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts
und der Gemeinde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspekto-
rats.
2 Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die
Amtsübergabe vor.
3 Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amts-
übergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten
Personen unterzeichnen.
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281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
4 Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der
Amtsübergabe zu
a. an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde
je
1. ein Verzeichnis der Register und Akten,
2. ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. ein Protokoll der Amtsübergabe,
b. an das Bezirksgericht zweifach
1. das Verzeichnis der Register und Akten,
2. das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. das Protokoll der Amtsübergabe.
5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der
Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der
Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.
c. Amts-
übergabe an
Stellvertretung