Art. 34 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 34
1 Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Am- tes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist. 2 Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schrift- lich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen. 3 Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betref- fenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit. 4 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5 an die Verwaltungskommis- sion zulässig.
C. Betreibungsinspektorat