281.1
VBGOVHRUEC
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 30
1 Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes Visitation
einmal jährlich.
2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betrei-
bungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der
Visitation.
3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergeb-
nis der Visitation mit.
4 Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungs-
inspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamt-
haft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.
durch die
Bezirksgerichte
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
NR040020 · zh (Art. 30 GebV zum SchKG)
Federal Supreme Court reduces debt collection fee for excessive charges.
This provision was used as the basis for the initial fee calculation.