Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281.1 VBGOVHRUEC CH-ZH

Art. 30 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)

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Art. 30

1 Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes Visitation

einmal jährlich.

2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betrei-

bungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der

Visitation.

3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergeb-

nis der Visitation mit.

4 Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungs-

inspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamt-

haft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.

durch die

Bezirksgerichte

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

NR040020 · zh (Art. 30 GebV zum SchKG)
Federal Supreme Court reduces debt collection fee for excessive charges.
This provision was used as the basis for the initial fee calculation.