Art. 25 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 25
1 Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren
a. 30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungs-
bücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Perso-
nenregistern (Schuldnerregister),
b. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlust-
scheinregister,
c. 2 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Akten über Regis-
terauszüge,
d. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an)
alle übrigen Akten.
2 Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren
a. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung)
1. Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungs-
register,
2. Register der ausgestellten Zeugnisse,
b. 15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskont-
rolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäf-
ten,
c. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung.
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