Art. 21 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)
Art. 21
1 Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer Datenschutz,
und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliess-
lich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und
archivierten Daten hat.
externer Infor-
matikbetrieb
2 Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Ge-
meinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden,
bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission
gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.
3 Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisato-
rischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestim-
mungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten
zu können.
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281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBGi)