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281.1 VBGOVHRUEC CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG)

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Art. 21

1 Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer Datenschutz,

und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliess-

lich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und

archivierten Daten hat.

externer Infor-

matikbetrieb

2 Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Ge-

meinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden,

bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission

gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.

3 Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisato-

rischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestim-

mungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten

zu können.

1. 1. 11 - 71

5

281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBGi)

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PS160051 · zh (Art. 21 SchKG)
Creditor Challenge to Debt Enforcement Office Cost Invoices Upheld
Cited in the reasoning to establish the scope of the review decision, which supports the dismissal regarding the scope of the appeal.
PS210020 · zh (Art. 21 SchKG)
Debt Collection Office Attachment of Unmarketable Shares Overriding Priority Rule
Cited as the legal basis for the Supervisory Authority to order the supplementing of the seizure in its final ruling.