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281.1 VBGOVHRUEC CH-ZH

Verordnung über die Betreibungs und Gemeindeammannämter (VBG) (VBG)

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

In dieser Verordnung bedeuten

Amt: Betreibungs- und Gemeindeammannamt.

Verwaltungskommission: Verwaltungskommission des Obergerichts.

2. Abschnitt: Organisation

kreis mit mehre-

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, richtet Betreibungs-

sich die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die in dieser Verord-

nung der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen, nach der

gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG8 getroffenen Vereinbarung.

¹ Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskrei-

ses zuständig für die Führung

a. des Eigentumsvorbehaltsregisters gemäss Art. 715 ZGB',

b. des Viehverschreibungsprotokolls gemäss Art. 885 ZGB⁹.

2 Das Betreibungsamt Zürich 2 führt das Eigentumsvorbehaltsregis-

ter der Stadt Zürich.

3 Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt führt das Eigentumsvorbe-

haltsregister der Stadt Winterthur.

ren Gemeinden

Eigentums-

vorbehalt, Vieh-

verpfändung

1. 1. 11 - 71

1

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V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

Einigungs-

verhandlungen

Das Betreibungsamt kann die Durchführung von Einigungs-

verhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundes-

gerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von

Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)13 und Art. 73 e der Ver-

ordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken (VZG)14 an das Bezirksgericht überweisen.

Schuldbetrei-

bung gegen

Städte Zürich

und Winterthur

Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die

Stadt Winterthur ist das Notariat Zürich (Altstadt) bzw. das Notariat

Winterthur-Altstadt zuständig.

Vorzeitige

Entlassung

aus dem Amt

Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder

des Betreibungsbeamten aus dem Amt entscheidet gemäss § 36 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

(GPR)4 der Gemeinderat.

Verzeichnis der

Betreibungs-

beamtinnen und

Betreibungs-

beamten und

der Stell-

vertretungen

Das Betreibungsinspektorat erstellt zu Beginn jeder Amts-

dauer ein Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungs-

beamten sowie der Stellvertretungen und stellt dieses zu

a. dem Obergericht,

b. den Bezirksgerichten,

c. den Ämtern,

d. den Gemeinden.

Bücher,

Register,

Protokolle

3. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung

A. Grundsätze

1 Das Amt verwendet für die Geschäftsführung

a. das Verzeichnis der Kreisschreiben (Missivenverzeichnis),

b. für die betreibungsamtlichen Geschäfte

1. die Bücher gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom

5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu

verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungs-

führung (VFRR)12

– das Eingangsregister,

– das Betreibungsbuch,

– das Gruppenbuch,

– das Personenregister,

– das Tagebuch,

2. das Pfändungsregister,

2

V über die Betreibungs- und Gemeindeammänner (VBG) 281.1

3. das Depositenverzeichnis,

4. das Register über die Einkommenspfändungen,

5. das Verzeichnis der ausgestellten Verlustscheine,

6. die Verwertungskontrolle,

7. die Verwaltungskontrolle,

8. das Verzeichnis der Arreste,

9. das Verzeichnis der Retentionen,

10. das Verzeichnis der Requisitionen,

11. das Lagerbuch, sofern das Betreibungsamt ein Gantlokal führt,

12. das Handelsregisterverzeichnis, sofern nicht die Möglichkeit

besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zü-

rich zuzugreifen und das Amt jederzeit einen vollständigen und

zuverlässigen Zugang zum Internet hat,

13. das Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 16f. der Verord-

nung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der

Eigentumsvorbehalte10,

14. das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom

30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung11.

c. für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte

1. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts

über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom

19. Oktober 19773,

2. die Geschäftskontrolle.

2 Das Amt verwendet für die Rechnungsführung

a. das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6

und 7 und Art. 14 und 15 VFRR12,

b. das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt

wird,

c. das Bilanzheft,

d. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für Geldsendungen,

e. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sen-

dungen und Wertsendungen.

1 Das Betreibungsinspektorat erstellt für die Führung von Formulare

Verfahren Formulare.

2 Erstellen die Ämter selber Formulare, haben diese inhaltlich den

durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.

3 Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch

von elektronischen Formularen.

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281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

Amtsbezeich-

nung, Stempel

1 In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt

als «Betreibungsamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.

2 In gemeindeammannamtlichen Verfahren bezeichnet sich das

Amt als «Gemeindeammannamt» und verwendet den entsprechenden

Stempel.

Zeichnungs-

berechtigung

1 Zeichnungsberechtigt sind

a. die Stellvertretung,

b. die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte,

c. Angestellte des Amtes, denen die Betreibungsbeamtin oder der

Betreibungsbeamte die Zeichnungsberechtigung übertragen hat.

2 Die Stellvertretung bezeichnet sich als solche.

3 Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i.A.» oder die

Bezeichnung ihrer Funktion bei.

Unterschrifts-

formen

1 Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.

2 Vorbehalten bleiben im Verfahren der Schuldbetreibung die Ver-

wendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR12 und weitere von

der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen

oder elektronischen Unterschrift.

3 Die Unterzeichnung darf erst nach der Ausstellung eines Formu-

lars erfolgen.

Gebühren und

Zinserträge

1 Das Amt überweist der Gemeinde

a. monatlich: die Gebühreneinnahmen,

b. jährlich

1. die Nettozinserträge aus dem Bankkonto, dem Postkonto und

aus den übrigen Geldanlagen des Amtes,

2. die Verrechnungssteuern.

2 Das Amt schreibt Nettozinserträge und Verrechnungssteuern, die

spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person

gut.

Bericht-

erstattung

Die Ämter erstatten der Verwaltungskommission jährlich

innert der ihnen gesetzten Frist und auf vorgeschriebenen Formularen

Meldung über ihre Geschäftstätigkeit.

Ergänzende

Weisungen

Das Betreibungsinspektorat erlässt über die Geschäfts- und

Rechnungsführung ergänzende Weisungen.

Kostentragung

Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und

Rechnungsführung notwendigen Unterlagen, Gegenstände und Infor-

matikmittel.

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V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

B. Einsatz von Informatikmitteln

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1 Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische In- Bewilligung

formatikapplikationen einführen, bedarf es einer Bewilligung

a. der Gemeinde und

b. der Verwaltungskommission.

2 Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. b reicht das Amt beim

Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei

a. die Bewilligung der Gemeinde,

b. wenn es eine fachspezifische Applikation einführen will: eine Doku-

mentation mit dem Inhalt und einer Sicherheitskopie der Applika-

tion sowie eine Benutzerdokumentation.

3 Sind Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat

bereits vorhanden, kann deren Beilage unterbleiben.

1 Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es Gesuchsprüfung

zusammen mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommis-

sion weiter.

2 Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems

oder einer Applikation auf Kosten des gesuchstellenden Amtes Sach-

verständige beiziehen.

Die Gemeinde sorgt dafür, dass sie die Rechte an den Ap- Rechte an den

plikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird. Applikationen

1 Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von Änderungen,

verwendeten fachspezifischen Applikationen bedarf das Amt einer Ergänzungen,

Bewilligung des Betreibungsinspektorats.

Erweiterungen

2 Neue Versionen (Updates) von fachspezifischen Applikationen

kann das Betreibungsinspektorat einmalig für alle Ämter bewilligen.

interner und

1 Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer Datenschutz,

und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliess-

lich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und

archivierten Daten hat.

externer Infor-

matikbetrieb

2 Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Ge-

meinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden,

bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission

gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.

3 Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisato-

rischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestim-

mungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten

zu können.

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Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von

Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen.

C. Aktenaufbewahrung und -archivierung

Verantwortung

für Aktenablage

1 Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte ist

für die ordnungsgemässe Verwaltung und Ablage der Akten des Am-

tes verantwortlich.

2 Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese

oder dieser die Verantwortung.

Beschriftung

1 Das Amt legt die Akten geordnet nach Geschäften und

Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.

2 Register und Protokolle sind zudem mit dem Namen des Amtes

zu bezeichnen, unter Angabe des Geschäftsinhaltes sowie versehen

mit dem Datum von Beginn und Abschluss des Registers oder des

Protokolls.

Aufbewahrungs-

dauer

1 Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren

a. 30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungs-

bücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Perso-

nenregistern (Schuldnerregister),

b. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlust-

scheinregister,

c. 2 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Akten über Regis-

terauszüge,

d. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an)

alle übrigen Akten.

2 Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren

a. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung)

1. Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungs-

register,

2. Register der ausgestellten Zeugnisse,

b. 15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskont-

rolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäf-

ten,

c. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung.

Ablieferung

an Archiv

1 Das Amt bietet die Akten spätestens nach Ablauf der Auf-

bewahrungsfrist dem Archiv der Gemeinde (Archiv) zur Übernahme

an.

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über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

281.1

2 Das Archiv legt in Absprache mit dem Amt fest, welche Akten es

übernimmt und welche vernichtet werden können.

3 Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem

Verzeichnis versehen ab. Eine Kopie des Verzeichnisses liefert das

Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für

sich auf.

4 Nach der Ablieferung gehen die Verfügungsgewalt und die Ver-

antwortung unter Beachtung von § 25 auf das Archiv über.

1 Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das Vernichtung

Amt, sofern das Betreibungsinspektorat die Bewilligung dazu erteilt.

2 Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der

Akten ausgeschlossen ist.

4. Abschnitt: Aufsicht

A. Obergericht und Bezirksgerichte

15 Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als Aufsicht des

obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Ämter richtet sich ergän- Obergerichts

zend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisa-

tion des Obergerichts vom 3. November 20107.

Die Verwaltungskommission erlässt allgemeine Weisungen Weisungen der

in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.

Verwaltungs-

kommission

1 Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes Visitation

einmal jährlich.

2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betrei-

bungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der

Visitation.

3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergeb-

nis der Visitation mit.

4 Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungs-

inspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamt-

haft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.

durch die

Bezirksgerichte

Die Gerichte können in die Geschäftsführung des Amtes so Einsichtrechte

weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben der Gerichte

erforderlich ist.

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281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

Mitteilung von Disziplinar- entscheiden § 32. Die Aufsichtsbehörden gemäss § 17 Abs. 1 EG SchKG® tei- len Disziplinarentscheide mit: a. der betroffenen Person, b. dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, wenn Disziplinar- massnahmen getroffen werden, und c. der Verwaltungskommission, wenn die untere Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen trifft.

B. Gemeinderat

Disziplinarrecht des Gemeinde- rates Einsichtsrechte des Gemeinde- rates Leitung und Organisation Aufgaben, Grundsatz

Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Aufsichtszustän- digkeit gemäss § 6 Abs.1 EG SchKG® und nach Massgabe des Perso- nalrechts der Gemeinde Administrativ- und Disziplinarmassnahmen treffen.

1 Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Am- tes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist. 2 Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schrift- lich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen. 3 Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betref- fenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit. 4 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5 an die Verwaltungskommis- sion zulässig.

C. Betreibungsinspektorat

1 Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungs- inspektorin oder einem Betreibungsinspektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden. 2 Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betreibungsinspektorats.

15 Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäss § 26 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. No- vember 20107 und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

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V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

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1 Das Betreibungsinspektorat inspiziert in der Regel einmal Inspektionen

jährlich jedes Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsfüh-

rung oder Teile davon.

2 Es erstattet über das Ergebnis der Inspektion Bericht an

a. das inspizierte Amt,

b. das Bezirksgericht,

c. die Gemeinde,

d. die Verwaltungskommission.

3 Erachtet das Betreibungsinspektorat aufgrund des Ergebnisses

der Inspektion die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als not-

wendig, stellt es dem Bezirksgericht entsprechend Antrag.

1 Erfolgt infolge Wahl oder Ernennung einer neuen Betrei- Amtsübergabe

bungsbeamtin oder eines Betreibungsbeamten ein Wechsel in der a. Organisation

Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die

Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten

statt.

2 Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen

und der neuen Amtsleitung, dem Bezirksgericht und der Gemeinde

das Datum und den Zeitpunkt der Übergabe fest und lädt die Beteilig-

ten zur Amtsübergabe ein.

3 Das Betreibungsinspektorat

a. führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch,

b. erstellt nach durchgeführter Inspektion

1. das Verzeichnis der zu übergebenden Register und Akten,

2. das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,

3. das Protokoll für die Amtsübergabe,

c. ist für die Erledigung der weiteren für die Vorbereitung und den

Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.

1 Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen b. Vollzug

und der neuen Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts

und der Gemeinde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspekto-

rats.

2 Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die

Amtsübergabe vor.

3 Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amts-

übergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten

Personen unterzeichnen.

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4 Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der

Amtsübergabe zu

a. an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde

je

1. ein Verzeichnis der Register und Akten,

2. ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

3. ein Protokoll der Amtsübergabe,

b. an das Bezirksgericht zweifach

1. das Verzeichnis der Register und Akten,

2. das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

3. das Protokoll der Amtsübergabe.

5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der

Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der

Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.

c. Amts-

übergabe an

Stellvertretung

1 Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der

ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertretung ausgeübt wer-

den, nimmt das Betreibungsinspektorat die Amtsübergabe in Abspra-

che mit der Gemeinde vor.

2 Die Amtsübergabe kann ohne Mitwirkung des Bezirksgerichts

und der Gemeinde erfolgen.

3 In der Regel ist kein Verzeichnis der Register und Akten zu

erstellen.

Hilfeleistungen

und

Weiterbildung

1 Das Betreibungsinspektorat leistet im Zusammenhang mit

Inspektionen oder auf Ersuchen eines Amtes hin Hilfe in der Erledi-

gung von Amtsgeschäften.

2 Es erstattet der Verwaltungskommission Bericht über vorgenom-

mene Hilfeleistungen.

3 Es führt für die Ämter Weiterbildungsveranstaltungen durch.

4 Es kann von den Ämtern Kostenbeiträge für Hilfeleistungen und

Weiterbildungsveranstaltungen erheben.

Weisungen

1 Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusam-

menhang mit Inspektionen, Amtsübergaben und Hilfeleistungen ver-

bindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.

2 Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern,

Rundschreiben und Mustersammlungen.

Bericht-

erstattung

Das Betreibungsinspektorat erstattet der Verwaltungskom-

mission jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit.

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Über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

281.1

Die Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeam- Aufhebung bis-

mann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben. herigen Rechts

Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang Übergangs-

mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforder- bestimmung

lichen Amtsübergaben (Ämterzusammenlegung) ohne Mitwirkung

des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

1 OS 65, 345.

2 LS 131.1.

3 LS 131.3.

4 LS 161.

5 LS 175.2.

6 LS 211.1.

7 LS 212.51.

8 LS 281.

9 SR 210.

10 SR 211.413.1.

11 SR 211.423.1.

12 SR 281.31.

13 SR 281.41.

14 SR 281.42.

15 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 865; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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