Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.5 CH-ZH

Art. 9 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

1 Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke

verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen

und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons lie-

gen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte

desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere

Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat

auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt

zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt,

und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuch-

kreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und 4 GBV4).

2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkun-

dung vornehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Hand-

änderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren

findet § 5 sinngemässe Anwendung.

2

Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung

252.5

← Art. 8 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen Art. 10. Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmi- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →