Art. 9 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 9
1 Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke
verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen
und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons lie-
gen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte
desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere
Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat
auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt
zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt,
und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuch-
kreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und 4 GBV4).
2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkun-
dung vornehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Hand-
änderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren
findet § 5 sinngemässe Anwendung.
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Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
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