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Art. 8 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 8

Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grund-

buchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallen-

den Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen

unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück ver-

fügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung

ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück

im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.

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