252.5
CH-ZH
Art. 8 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 8
Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grund-
buchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallen-
den Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen
unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück ver-
fügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung
ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück
im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.