Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 7

Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar

der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden

Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist

je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.

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