252.5
CH-ZH
Art. 7 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 7
Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar
der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden
Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist
je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.