252.5
CH-ZH
Art. 6 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 6
Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der
Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbeson-
dere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die
beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.