Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.5 CH-ZH

Art. 6 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der

Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbeson-

dere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die

beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.

← Art. 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →