252.5
CH-ZH
Art. 5 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 5
1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungs-
steuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits
Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und
Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten, richten sich
nach der politischen Kantonsgrenze.
1. 1. 16-91
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Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung be-
sorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamt des andern Kan-
tons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und
unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche An-
zeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.