Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.5 CH-ZH

Art. 5 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 5

1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungs-

steuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits

Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und

Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten, richten sich

nach der politischen Kantonsgrenze.

1. 1. 16-91

1

252.5

Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung

2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung be-

sorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamt des andern Kan-

tons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und

unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche An-

zeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.

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