252.5
CH-ZH
Art. 3 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 3
Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu
diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze
Zürich-Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.