Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.5 CH-ZH

Art. 3 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 3

Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu

diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze

Zürich-Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.

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