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Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 2

Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich–

Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch

die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise

30. November 1907² vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemein-

den Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, ge-

stützt auf Art. 951 und Art. 953 des Zivilgesetzbuches³, neu festgesetzt,

in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreis desjenigen

Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit an-

gehörten. Im Zweifelsfall ist für die Zuweisung die grössere Fläche

massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-,

Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuch-

kreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in

Übereinstimmung zu bringen.

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