Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Art. 2
Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich–
Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch
die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise
30. November 1907² vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemein-
den Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, ge-
stützt auf Art. 951 und Art. 953 des Zivilgesetzbuches³, neu festgesetzt,
in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreis desjenigen
Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit an-
gehörten. Im Zweifelsfall ist für die Zuweisung die grössere Fläche
massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-,
Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuch-
kreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in
Übereinstimmung zu bringen.