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Art. 1 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 1

Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über

eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundsper-

sonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuch-

liche Behandlung zu erfolgen hat (Art. 951 ZGB³).

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen Art. 2 →

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