Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über
eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundsper-
sonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuch-
liche Behandlung zu erfolgen hat (Art. 951 ZGB³).
Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich–
Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch
die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise
30. November 1907² vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemein-
den Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, ge-
stützt auf Art. 951 und Art. 953 des Zivilgesetzbuches³, neu festgesetzt,
in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreis desjenigen
Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit an-
gehörten. Im Zweifelsfall ist für die Zuweisung die grössere Fläche
massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-,
Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuch-
kreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in
Übereinstimmung zu bringen.
Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu
diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze
Zürich-Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.
Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs-
und Grundbuchgebühren richten sich nach den Grundbuchkreisgren-
zen und fallen dem Amte zu, in dessen Kreis die Grundstücke liegen.
1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungs-
steuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits
Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und
Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten, richten sich
nach der politischen Kantonsgrenze.
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Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung be-
sorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamt des andern Kan-
tons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und
unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche An-
zeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.
Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der
Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbeson-
dere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die
beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.
Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar
der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden
Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist
je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.
Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grund-
buchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallen-
den Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen
unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück ver-
fügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung
ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück
im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.
1 Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke
verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen
und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons lie-
gen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte
desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere
Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat
auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt
zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt,
und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuch-
kreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und 4 GBV4).
2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkun-
dung vornehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Hand-
änderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren
findet § 5 sinngemässe Anwendung.
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Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung
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gung durch den Bundesrat in Kraft5.
1 OS 33, 459 und GS II, 438.
2 LS 245.
3 SR 210.
4 Heute: Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 (SR 211.432.1).
5 Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 24. Dezember 1926, vom Regie-
rungsrat des Kantons Zürich am 27. Januar 1927 und vom Bundesrat am 4. Feb-
ruar 1927 genehmigt.
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