252.1
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 9
Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten
oder einen Bruchteil eines Teilrechts, so ist die Änderung auf dem
Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers
als «Zuwachs» einzutragen und auf beiden Blättern in der entsprechen-
den Spalte der neue Bestand der Rechte anzugeben. Ist der Erwerber
noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.