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252.1 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 9

Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten

oder einen Bruchteil eines Teilrechts, so ist die Änderung auf dem

Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers

als «Zuwachs» einzutragen und auf beiden Blättern in der entsprechen-

den Spalte der neue Bestand der Rechte anzugeben. Ist der Erwerber

noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.

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