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252.1 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 8

Für die Voraussetzungen der Eintragung und der Änderung

oder Löschung eines Eintrages sowie für die Form der Eintragung im

Verzeichnis der Korporationsteilrechte und die Ausstellung der Pfand-

titel und anderer Urkunden über Korporationsteilrechte finden die für

die Grundbuchführung bestehenden Vorschriften, wie namentlich die

eidgenössische Grundbuchverordnung vom 22. Februar 19106 und die

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grund-

buchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kan-

tonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 19585, sinngemässe An-

wendung.

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