252.1
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 7
1 Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfand-
rechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.
2 Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Übertragung unter
Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.