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252.1 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 7

1 Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfand-

rechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.

2 Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Übertragung unter

Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.

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