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252.1 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 6

Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte

erfolgt aufgrund der bisherigen Einträge im Grundprotokoll sowie eines

vom Vorstand der Korporation dem Grundbuchamt einzureichenden

Mitgliederverzeichnisses. Weichen die bisherigen Einträge von letzte-

rem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu ver-

langen.

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