252.1
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 6
Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte
erfolgt aufgrund der bisherigen Einträge im Grundprotokoll sowie eines
vom Vorstand der Korporation dem Grundbuchamt einzureichenden
Mitgliederverzeichnisses. Weichen die bisherigen Einträge von letzte-
rem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu ver-
langen.