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252.1 CH-ZH

Art. 54 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 54

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)2.

2 In das Verzeichnis sind alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb

und die Verpfändung von Teilrechten sowie die Bestellung anderer ding-

licher Rechte an denselben einzutragen.

3 Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit

Teilrechten handle, so entscheidet das Obergericht.

← Art. 15. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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