252.1
CH-ZH
Art. 54 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 54
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)2.
2 In das Verzeichnis sind alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb
und die Verpfändung von Teilrechten sowie die Bestellung anderer ding-
licher Rechte an denselben einzutragen.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit
Teilrechten handle, so entscheidet das Obergericht.