252.1
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 5
Im Grundbuch (Grundprotokoll) soll bei den Einträgen betref-
fend das Eigentum an den Korporationsgrundstücken auf das Bestehen
von Teilrechten hingewiesen werden (z. B.: «Forstkorporation X. in Z.,
Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Ver-
zeichnis S. . . .»).