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252.1 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 5

Im Grundbuch (Grundprotokoll) soll bei den Einträgen betref-

fend das Eigentum an den Korporationsgrundstücken auf das Bestehen

von Teilrechten hingewiesen werden (z. B.: «Forstkorporation X. in Z.,

Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Ver-

zeichnis S. . . .»).

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