252.1
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 4
Jedes Korporationsmitglied erhält im Verzeichnis ein Dop-
pelblatt, auf welchem in besonderen Abteilungen eingetragen werden
a. der Erwerb der Teilrechte (Handänderungen),
b. die Pfandrechte, mit denen die einzelnen Teilrechte belastet sind,
c. andere Rechtsverhältnisse (Nutzniessung, Vorkaufsrecht, Pfändung,
Konkurs usw.).
1. 1. 16-91
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252.1 V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte