252.1
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 3
1 Das Verzeichnis ist nach einheitlichem Formular herzustel-
2 Es soll enthalten
a. Namen und Sitz der Korporation,
b. eine Verweisung auf die Aufnahme der Grundstücke der Korpora-
tion im Grundbuch (Grundprotokoll) und Angabe der Gesamtzahl
der ganzen Teilrechte,
c. die Namen der Inhaber der Teilrechte mit Hinweis auf den letzten
bezüglichen Protokolleintrag,
d. die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Teilrechten erfor-
derlichen Blätter (vgl. § 4).