252.1
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 2
Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte bildet einen Be-
standteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis
haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die
Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).
len.