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252.1 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 2

Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte bildet einen Be-

standteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis

haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die

Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).

len.

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