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252.1 CH-ZH

Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 13

Die Verzeichnisse der Korporationsteilrechte eines Grund-

buchkreises oder auch einzelner politischer Gemeinden sind in einem

Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom

Grundbuchverwalter auf dem Titelblatt unter Angabe des Datums der

Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.

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