252.1
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 13
Die Verzeichnisse der Korporationsteilrechte eines Grund-
buchkreises oder auch einzelner politischer Gemeinden sind in einem
Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom
Grundbuchverwalter auf dem Titelblatt unter Angabe des Datums der
Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.