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Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 12

Die Vorschriften des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 19853 und

der Verordnung des Kantonsrates vom 7. November 1988 über die Nota-

riats- und Grundbuchgebühren finden auf die Führung des Verzeich-

nisses der Korporationsteilrechte in gleicher Weise Anwendung wie auf

die Grundbuchführung.

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