252.1
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Art. 10
Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfän-
det, so soll im Verzeichnis in der Spalte «Bemerkungen» auf die mit-
verpfändeten Grundstücke und im Grundbuch (Grundprotokoll) auf
das mitverpfändete Teilrecht hingewiesen werden.