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252.1 CH-ZH

Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 10

Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfän-

det, so soll im Verzeichnis in der Spalte «Bemerkungen» auf die mit-

verpfändeten Grundstücke und im Grundbuch (Grundprotokoll) auf

das mitverpfändete Teilrecht hingewiesen werden.

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