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252.1 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

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Art. 1

1 Die Teilrechte der Mitglieder von Korporationen sind in ein

besonderes, vom Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führen-

des Verzeichnis aufzunehmen (Ergänzungsgesetz vom 5. März 1916 zu

Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte Art. 2 →

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