Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
252.1 CH-ZH

Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Die Teilrechte der Mitglieder von Korporationen sind in ein

besonderes, vom Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führen-

des Verzeichnis aufzunehmen (Ergänzungsgesetz vom 5. März 1916 zu

Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte bildet einen Be-

standteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis

haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die

Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).

len.

1 Das Verzeichnis ist nach einheitlichem Formular herzustel-

2 Es soll enthalten

a. Namen und Sitz der Korporation,

b. eine Verweisung auf die Aufnahme der Grundstücke der Korpora-

tion im Grundbuch (Grundprotokoll) und Angabe der Gesamtzahl

der ganzen Teilrechte,

c. die Namen der Inhaber der Teilrechte mit Hinweis auf den letzten

bezüglichen Protokolleintrag,

d. die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Teilrechten erfor-

derlichen Blätter (vgl. § 4).

Jedes Korporationsmitglied erhält im Verzeichnis ein Dop-

pelblatt, auf welchem in besonderen Abteilungen eingetragen werden

a. der Erwerb der Teilrechte (Handänderungen),

b. die Pfandrechte, mit denen die einzelnen Teilrechte belastet sind,

c. andere Rechtsverhältnisse (Nutzniessung, Vorkaufsrecht, Pfändung,

Konkurs usw.).

1. 1. 16-91

1

252.1 V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

Im Grundbuch (Grundprotokoll) soll bei den Einträgen betref-

fend das Eigentum an den Korporationsgrundstücken auf das Bestehen

von Teilrechten hingewiesen werden (z. B.: «Forstkorporation X. in Z.,

Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Ver-

zeichnis S. . . .»).

Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte

erfolgt aufgrund der bisherigen Einträge im Grundprotokoll sowie eines

vom Vorstand der Korporation dem Grundbuchamt einzureichenden

Mitgliederverzeichnisses. Weichen die bisherigen Einträge von letzte-

rem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu ver-

langen.

1 Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfand-

rechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.

2 Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Übertragung unter

Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.

Für die Voraussetzungen der Eintragung und der Änderung

oder Löschung eines Eintrages sowie für die Form der Eintragung im

Verzeichnis der Korporationsteilrechte und die Ausstellung der Pfand-

titel und anderer Urkunden über Korporationsteilrechte finden die für

die Grundbuchführung bestehenden Vorschriften, wie namentlich die

eidgenössische Grundbuchverordnung vom 22. Februar 19106 und die

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grund-

buchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kan-

tonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 19585, sinngemässe An-

wendung.

Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten

oder einen Bruchteil eines Teilrechts, so ist die Änderung auf dem

Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers

als «Zuwachs» einzutragen und auf beiden Blättern in der entsprechen-

den Spalte der neue Bestand der Rechte anzugeben. Ist der Erwerber

noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.

Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfän-

det, so soll im Verzeichnis in der Spalte «Bemerkungen» auf die mit-

verpfändeten Grundstücke und im Grundbuch (Grundprotokoll) auf

das mitverpfändete Teilrecht hingewiesen werden.

Die Namen der Korporationsmitglieder sowie alle Verände-

rungen derselben sind entsprechend der Vorschrift des Art. 109 der

Grundbuchverordnung in das Eigentümerverzeichnis einzuschreiben.

2

V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte 252.1

Die Vorschriften des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 19853 und

der Verordnung des Kantonsrates vom 7. November 1988 über die Nota-

riats- und Grundbuchgebühren finden auf die Führung des Verzeich-

nisses der Korporationsteilrechte in gleicher Weise Anwendung wie auf

die Grundbuchführung.

Die Verzeichnisse der Korporationsteilrechte eines Grund-

buchkreises oder auch einzelner politischer Gemeinden sind in einem

Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom

Grundbuchverwalter auf dem Titelblatt unter Angabe des Datums der

Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.

1 OS 30, 331 und GS II, 435.

2 LS 230.

3 LS 242.

4 Heute: Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) vom 9. März 2009 (LS 243).

5 LS 252.

6 SR 211.432.1. Heute: Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011.

1. 1. 16-91

3

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)2.

2 In das Verzeichnis sind alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb

und die Verpfändung von Teilrechten sowie die Bestellung anderer ding-

licher Rechte an denselben einzutragen.

3 Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit

Teilrechten handle, so entscheidet das Obergericht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →