242.26
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
: (Rechnungswesenverordnung)
Art. 9 : (Rechnungswesenverordnung)
Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und
Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und
fortzuführen.