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Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

: (Rechnungswesenverordnung)
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Art. 9 : (Rechnungswesenverordnung)

Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und

Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und

fortzuführen.

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