Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.26 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

: (Rechnungswesenverordnung)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 : (Rechnungswesenverordnung)

Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo-

sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Ober-

gerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Deposi-

tenanstalt bezeichnen.

Im Allgemeinen

Besondere Fälle

Bestehende

Bank-

verbindungen

IV. Guthaben Dritter

← Art. 7 : (Rechnungswesenverordnung) Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung) Art. 9 : (Rechnungswesenverordnung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →