242.26
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
: (Rechnungswesenverordnung)
Art. 8 : (Rechnungswesenverordnung)
Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo-
sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Ober-
gerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Deposi-
tenanstalt bezeichnen.
Im Allgemeinen
Besondere Fälle
Bestehende
Bank-
verbindungen
IV. Guthaben Dritter