242.26
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
: (Rechnungswesenverordnung)
Art. 6 : (Rechnungswesenverordnung)
5 1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und
Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift
zu zweien.
2 Unterschriftsberechtigt sind
a. die Notarinnen und Notare,
b. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
c. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte,
zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.
3 Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2
lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.