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Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

: (Rechnungswesenverordnung)
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Art. 6 : (Rechnungswesenverordnung)

5 1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und

Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift

zu zweien.

2 Unterschriftsberechtigt sind

a. die Notarinnen und Notare,

b. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,

c. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte,

zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.

3 Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2

lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.

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