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Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

: (Rechnungswesenverordnung)
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Art. 3 : (Rechnungswesenverordnung)

1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria- Rechnungs-

tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft- führung

ware geführt.

2 Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspek-

torates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantons-

rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.

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