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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
: (Rechnungswesenverordnung)
Art. 3 : (Rechnungswesenverordnung)
1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria- Rechnungs-
tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft- führung
ware geführt.
2 Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspek-
torates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantons-
rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.