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Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)

: (Rechnungswesenverordnung)
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Art. 2 : (Rechnungswesenverordnung)

Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbststän- Rechnungs-

dige Rechnungsstellen.

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