Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbststän- Rechnungs-
dige Rechnungsstellen.
stellen
1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria- Rechnungs-
tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft- führung
ware geführt.
2 Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspek-
torates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantons-
rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
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II. Kontenrahmen
Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen Kontenrahmen
detaillierten Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirek-
tion.
1.7.16-93
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242.26
III. Zahlungsverkehr
Rechnungswesenverordnung
Bank- und
Postkonten
Barschaft
Depositen-
anstalt
5 1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und
Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift
zu zweien.
2 Unterschriftsberechtigt sind
a. die Notarinnen und Notare,
b. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
c. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte,
zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.
3 Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2
lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.
Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie
Ende eines Monats zu protokollieren.
Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo-
sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Ober-
gerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Deposi-
tenanstalt bezeichnen.
Im Allgemeinen
Besondere Fälle
Bestehende
Bank-
verbindungen
IV. Guthaben Dritter
Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und
Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und
fortzuführen.
5 1 Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grund-
stücke durch Dritte verwaltet oder liegen sonst besondere Verhältnisse
vor und kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung
von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin
oder der Notar, ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungs-
führung des Notariates erfolgen soll.
2 Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die
durch Dritte ausgeführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und
Auszüge über die Bank- und Postkonten anfordern.
1 In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme
der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen
weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine
Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
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Rechnungswesenverordnung
242.26
2 In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit
Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die
entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu
halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
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V. Revision
5 Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die Prüfung durch
Finanzkontrolle geprüft.
die Finanz-
kontrolle
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VI. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in Inkrafttreten
der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Reglement über
das Rechnungs- und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Kon-
kursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspek-
torat für die Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgeho-
ben.
1 OS 58, 179.
2 LS 242.
3 LS 611.
4 LS 612 ff.
5 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABI 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
6 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABI 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
1.7.16 - 93
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