242.25
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)
: Notariatsverwaltungsverordnung
Art. 32 : Notariatsverwaltungsverordnung
1 Dem Notariatsinspektorat ist eine erweiterte Geschäfts- Bestellung
leitung beigegeben. Sie besteht aus dem Geschäftsleiter oder der
Geschäftsleiterin des Notariatsinspektorates und dessen bzw. deren
Stellvertretung sowie aus fünf Notaren oder Notarinnen. Weitere Nota-
riatsinspektoren oder -innen nehmen an Sitzungen mit beratender
Stimme teil. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt den
Vorsitz.10
2 Die fünf Notare oder Notarinnen werden von der Verwaltungs-
kommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwei-
malige Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Notare und Notarinnen können der Verwaltungskommission
Wahlvorschläge unterbreiten.