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Art. 32 : Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)

: Notariatsverwaltungsverordnung
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Art. 32 : Notariatsverwaltungsverordnung

1 Dem Notariatsinspektorat ist eine erweiterte Geschäfts- Bestellung

leitung beigegeben. Sie besteht aus dem Geschäftsleiter oder der

Geschäftsleiterin des Notariatsinspektorates und dessen bzw. deren

Stellvertretung sowie aus fünf Notaren oder Notarinnen. Weitere Nota-

riatsinspektoren oder -innen nehmen an Sitzungen mit beratender

Stimme teil. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt den

Vorsitz.10

2 Die fünf Notare oder Notarinnen werden von der Verwaltungs-

kommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwei-

malige Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Notare und Notarinnen können der Verwaltungskommission

Wahlvorschläge unterbreiten.

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