242.25
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)
: Notariatsverwaltungsverordnung
Art. 3 : Notariatsverwaltungsverordnung
1 Das Notariatsinspektorat besorgt für die Verwaltungskom- Notariats-
mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in inspektorat
den Bereichen Aufsicht und Verwaltung, soweit es hiezu in dieser Ver-
ordnung ermächtigt ist.
2 Es bereitet die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission
fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und
stellt in der Regel Antrag.
3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch
welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.
1.7.16-93
1
242.25
Notariatsverwaltungsverordnung
Notarial