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242.25 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)

: Notariatsverwaltungsverordnung
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Art. 3 : Notariatsverwaltungsverordnung

1 Das Notariatsinspektorat besorgt für die Verwaltungskom- Notariats-

mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in inspektorat

den Bereichen Aufsicht und Verwaltung, soweit es hiezu in dieser Ver-

ordnung ermächtigt ist.

2 Es bereitet die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission

fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und

stellt in der Regel Antrag.

3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch

welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.

1.7.16-93

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Notariatsverwaltungsverordnung

Notarial

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