Verordnung über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Die Notariatsverwaltung umfasst die Führung im Notariats- Notariats-
wesen, insbesondere die Bereiche Finanzwesen, Personalwesen, Einrich- verwaltung
tung der Amtsräume, Anschaffung und Unterhalt von Bürogeräten
und Mittel der Informatik sowie die Vorsorge für eine ordnungsgemässe
Geschäftsabwicklung der Notariate.
Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommis- Träger
sion, vom Notariatsinspektorat, der erweiterten Geschäftsleitung und
vom Notariat ausgeübt, soweit sie nicht dem Obergericht als Gesamt-
behörde vorbehalten ist.
1 Das Notariatsinspektorat besorgt für die Verwaltungskom- Notariats-
mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in inspektorat
den Bereichen Aufsicht und Verwaltung, soweit es hiezu in dieser Ver-
ordnung ermächtigt ist.
2 Es bereitet die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission
fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und
stellt in der Regel Antrag.
3 Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch
welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.
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Notarial
1 Den Notariaten obliegt die Notariatsverwaltung in den ihnen
durch diese Verordnung zugewiesenen Bereichen und der ihnen über-
tragenen Kompetenzen.
2 Soweit diese Verordnung einzelne Verwaltungsbefugnisse dem
Notariat zuweist, obliegen sie dem Notar oder der Notarin.
II. Finanzwesen
Voranschlag
und
Jahresrechnung
Gebühren-
und Rechnungs-
wesen
Kompetenzen
a. Notariats-
inspektorat
b. Notariate
Das Notariatsinspektorat bereitet zuhanden der Verwaltungs-
kommission den Voranschlag, die Jahresrechnung und die erforder-
lichen Planungsgrundlagen für das Notariatswesen vor.
Das Notariatsinspektorat überwacht das gesamte Gebühren-
und Rechnungswesen und ist für die Einhaltung der für das Notariats-
wesen bewilligten Kredite sowie für einen wirkungsvollen Einsatz der
zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.
Die Ausgabenkompetenz des Notariatsinspektorates richtet
sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Organisation
des Obergerichtes7.
1 Die Notariate verfügen im Rahmen der ihnen zugewiese-
nen Kompetenzen über den ihnen bewilligten Voranschlag.
2 Sie sind für die ordnungsgemässe Rechnungsführung und für die
Einhaltung der ihnen im Rahmen der Kontrakte zur Verfügung ste-
henden Mittel sowie für den wirkungsvollen Einsatz derselben verant-
wortlich.
III. Personalwesen
Grundsätze
Stellenpläne
Die Verwaltungskommission bestimmt die im Personalwesen
einzuhaltenden Richtlinien. Sie legt die für den Stellenplan im Nota-
riatswesen massgebende Gesamtpunktzahl fest und übt die Aufsicht
über den Stellenplan aus.
1 Das Notariatsinspektorat ist zuständig zur Festsetzung,
Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne für das Notariatsinspek-
torat und für die einzelnen Notariate.
2 Es erstattet der Verwaltungskommission periodisch Bericht über
den Stellenplan und dessen Auslastung.
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Das Notariatsinspektorat ist Anstellungsbehörde bezüglich Anstellungs-
seiner eigenen Angestellten sowie der Notar-Stellvertreter und Notar-behörde
Stellvertreterinnen der Notariate.
a. Angestellte
des Notariats-
inspektorates
und Notar-
Stellvertreter
1 Das Notariat ist im Rahmen des Stellenplanes Anstellungs- b. Übrige
behörde für die übrigen Angestellten.
Angestellte
2 Das Notariatsinspektorat kann den Notariaten im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel die Anstellung von Personal ausser-
halb des Stellenplans für das einzelne Notariat bewilligen.
3 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1–3 und 27
Personalverordnung ist das Einvernehmen mit dem Notariatsinspek-
torat erforderlich.
Das Notariatsinspektorat erteilt die erweiterten Befugnisse Erweiterte
im Sinne von § 13 ff. NotG8 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Befugnisse
Das Notariatsinspektorat führt zentrale Ausbildungskurse Aus- und
für die Lehrlinge und Lehrtöchter sowie Weiterbildungskurse für die Weiterbildung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
Dem Notariat obliegt mit Unterstützung des Notariats- Planung,
inspektorates die Personalplanung, die Personalrekrutierung und die Rekrutierung
Personalbetreuung.
und Betreuung
Das Notariatsinspektorat überwacht die Einhaltung der Überwachung
Anstellungs-, Einreihungs- und Beförderungsgrundsätze durch die
Notariate und koordiniert deren Praxis. Es erlässt ergänzende verbind-
liche Richtlinien.
1 Das Notariatsinspektorat plant und entwickelt organisato- Hilfsmittel
rische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalfüh- zur Personal-
führung
rung. Es führt ein zentrales Personalinformationssystem.
2 Es legt das fiktive Eintrittsdatum der Notare, Notarinnen und des
übrigen Personals fest.
Das Notariatsinspektorat ist zuständig für die Versetzung Versetzung
von Angestellten auf ein anderes Notariat (§ 28 Personalgesetz³).
und Verweis
Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und die Vorsorgliche
Erteilung eines Verweises gegenüber einem Notar oder einer Notarin, Massnahmen
einem Notar-Stellvertreter oder einer Notar-Stellvertreterin obliegt
der Verwaltungskommission, gegenüber den übrigen Angestellten dem
Notariatsinspektorat (§ 29 Personalgesetz³).
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Stellvertretung § 20. Das Notariatsinspektorat trifft die erforderlichen Massnah-
men bei vorübergehender Überlastung eines Amtes oder bei länger
dauernden Vakanzen.
Amtsübergaben § 21. Das Notariatsinspektorat trifft im Zusammenhang mit Amts-
übergaben die erforderlichen Anordnungen.
Miete IV. Amtsräume
1 Mietverträge werden vom Notariatsinspektorat abgeschlos-
sen, welches auch über die Einteilung der Amtsräume bestimmt.
2 Die Miete von Amtsräumen bedarf der Zustimmung der Verwal-
tungskommission.
Kontakt zur § 23. Das Notariat pflegt den Kontakt mit der Vermieterschaft
Vermieterschaft und besorgt den baulichen Unterhalt im Rahmen der ihm zugewiese-
und baulicher nen Mittel.
Unterhalt
Informatik- V. Informatikmittel, Mobiliar und Büromaschinen
mittel § 24. Das Notariatsinspektorat leitet und koordiniert die Infor-
matikprojekte im Notariatswesen und stellt der Verwaltungskommis-
sion Antrag auf Beschaffung der Informatikmittel (Hardware und
Software), soweit es dazu nicht in eigener Kompetenz ermächtigt ist.
Mobiliar und § 25. Die Notariate beschaffen Mobiliar und Büromaschinen im
Büromaschinen Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehen-
den Richtlinien.
Verantwortung VI. Geschäftsabwicklung der Notariate
Die Notariate sind für die ordnungsgemässe Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Führung § 27. Dem Notar oder der Notarin obliegt die Führung des
Amtes. Er oder sie erfüllt die Führungsaufgaben unter Einsatz der Per-
sönlichkeit, fördert die Angestellten und setzt sie ihren Fähigkeiten
und Funktionen entsprechend ein.
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VII. Notariatsinspektorat
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10 Dem Notariatsinspektorat steht ein Geschäftsleiter oder Geschäfts- leitung
eine Geschäftsleiterin vor. Die Stellvertretung wird von einem Nota-
riatsinspektor oder von einer Notariatsinspektorin ausgeübt. Bei meh-
reren bestimmt die Verwaltungskommission die Stellvertretung.
11 1 Das Notariatsinspektorat inspiziert in der Regel einmal Aufsicht
jährlich jedes seiner Aufsicht unterstehende Amt.
2 Es erstattet der Verwaltungskommission schriftlichen Bericht.
1 Das Notariatsinspektorat kann den Ämtern im Einzelfall, Anweisungen
insbesondere im Zusammenhang mit Inspektionen, verbindliche An-
weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen und Auflagen
machen oder der Verwaltungskommission entsprechende Anträge stel-
len.11
2 Der Erlass allgemeiner Dienstanweisungen in der Form von Kreis-
schreiben und Reglementen ist der Verwaltungskommission vorbehal-
ten.
Das Notariatsinspektorat erstattet der Verwaltungskom- Bericht-
mission jährlich Bericht über die Geschäftslast, die Geschäftsführung, erstattung
die Personalsituation, die finanzielle Entwicklung, über den Stand der
Grundbucheinführung und über die Tätigkeit des Notariatsinspekto-
rates.
VIII. Die erweiterte Geschäftsleitung
1 Dem Notariatsinspektorat ist eine erweiterte Geschäfts- Bestellung
leitung beigegeben. Sie besteht aus dem Geschäftsleiter oder der
Geschäftsleiterin des Notariatsinspektorates und dessen bzw. deren
Stellvertretung sowie aus fünf Notaren oder Notarinnen. Weitere Nota-
riatsinspektoren oder -innen nehmen an Sitzungen mit beratender
Stimme teil. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt den
Vorsitz.10
2 Die fünf Notare oder Notarinnen werden von der Verwaltungs-
kommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwei-
malige Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Notare und Notarinnen können der Verwaltungskommission
Wahlvorschläge unterbreiten.
Das Sekretariat der erweiterten Geschäftsleitung wird vom Sekretariat
Notariatsinspektorat besorgt.
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Beschluss-
fassung
Einberufung
Aufgaben
1 Die erweiterte Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn
drei Notare oder Notarinnen und der Geschäftsleiter oder die Geschäfts-
leiterin des Notariatsinspektorates oder dessen bzw. deren Stellvertre-
tung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.10
2 Kommt ein Beschluss nicht einstimmig zustande, können zwei
Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung verlangen, dass das Ge-
schäft der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreitet wird.
Die erweiterte Geschäftsleitung wird wenigstens zweimal
jährlich durch das Notariatsinspektorat oder auf Antrag von drei
Notariatsvertretern zu Sitzungen einberufen.
Der erweiterten Geschäftsleitung obliegen
a. Festlegung der Führungsinstrumente für das Notariatswesen,
b. Festlegung des Stellenplans für das gesamte Notariatswesen im
Rahmen der vorgegebenen Gesamtpunktzahl und der Erlass von
Grundsätzen für die Festlegung der Stellenpläne für die einzelnen
Notariate durch das Notariatsinspektorat,
c. Festlegung der Grundsätze zur Förderung des Personals und der
Instrumente zur Auswahl und zur Förderung des fachlichen Nach-
wuchses,
d. Erhebung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit,
e. Formulierung des Leistungsauftrags und Erlass der Grundsätze
über die Kontrakte,
f. Erlass der Grundsätze für die bauliche Ausgestaltung der Notariate,
g. Stellungnahme zu fachlichen Arbeitshilfen und im Formularwesen,
h. Stellungnahme zu den der Verwaltungskommission oder dem
Gesamtobergericht zustehenden grundsätzlichen Anordnungen,
generelle Weisungen, Informatikstrategie, Kompetenzordnungen
im Notariatswesen, Festlegung der Richtpositionen und weitere
Anordnungen im Personalwesen sowie zur Änderung bestehender
oder zum Erlass neuer gesetzlicher Erlasse,
i. Erledigung der von der Verwaltungskommission oder dem Nota-
riatsinspektorat unterbreiteten Angelegenheiten,
k. Erlass einer Geschäftsordnung für die erweiterte Geschäftsleitung.
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IX. Schlussbestimmung
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1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung
über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 in Kraft2.
Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
2 Gleichzeitig wird die Verordnung über die Notariatsverwaltung
vom 14. Dezember 1988 aufgehoben.
1 OS 56, 238.
2 In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 184).
3 LS 177.10.
4 LS 177.11.
5 LS 211.1.
6 LS 211.21.
7 LS 212.51.
8 LS 242.
9 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 859; ABI 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 7; ABI 2014-12-12). In Kraft
seit 1. März 2015.
11 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 185; ABI 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
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