242.2
CH-ZH
Art. 99 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 99 : Notariatsverordnung
1 Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen 2. Inhalt
zu verwenden, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes
eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz-
gebers benützt werden. . . .16
2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen,
die nicht ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern
erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe-
und Erbvertrages in den Formen des Art. 512 ZGB10 nahezulegen und,
falls sie es ablehnen, in der Ehevertragsurkunde ein entsprechender
Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 3).
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