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Art. 99 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 99 : Notariatsverordnung

1 Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen 2. Inhalt

zu verwenden, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes

eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz-

gebers benützt werden. . . .16

2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen,

die nicht ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern

erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe-

und Erbvertrages in den Formen des Art. 512 ZGB10 nahezulegen und,

falls sie es ablehnen, in der Ehevertragsurkunde ein entsprechender

Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 3).

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