242.2
CH-ZH
Art. 96a : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 96a : Notariatsverordnung
17 1 Bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die 2. Prüfungs-
Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer pflicht der
Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- Urkundsperson
schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die
rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob
das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu
ermächtigten Person gestellt wird.
2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs-
fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich-
nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter-
schriften zu prüfen.
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