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Art. 96a : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 96a : Notariatsverordnung

17 1 Bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die 2. Prüfungs-

Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer pflicht der

Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- Urkundsperson

schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die

rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob

das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu

ermächtigten Person gestellt wird.

2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs-

fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich-

nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter-

schriften zu prüfen.

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