242.2
CH-ZH
Art. 95 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 95 : Notariatsverordnung
Wenn der beurkundende Notar nicht zugleich für die als Sach-
einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§§ 5–7),
nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von
der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sacheinlage-
verträge gemäss Art. 657 ZGB10 vorgelegt sind.