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Art. 95 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 95 : Notariatsverordnung

Wenn der beurkundende Notar nicht zugleich für die als Sach-

einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§§ 5–7),

nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von

der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sacheinlage-

verträge gemäss Art. 657 ZGB10 vorgelegt sind.

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