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Art. 93 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 93 : Notariatsverordnung

18 1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass

die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 OR12), wird vom

Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts-

verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.

2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem äusseren

Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten

Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit den von ihm zu beurkun-

denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder

andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt

wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von ihm festgestellten Mangel

in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.

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