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CH-ZH
Art. 93 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 93 : Notariatsverordnung
18 1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass
die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 OR12), wird vom
Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts-
verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.
2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem äusseren
Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten
Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit den von ihm zu beurkun-
denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder
andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt
wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von ihm festgestellten Mangel
in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.