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Art. 92 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 92 : Notariatsverordnung

18 1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak-

tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell-

schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit-

tes B des ersten Teils (§§ 12–34).

2 Werden der für das Handelsregisteramt bestimmten Ausfertigung

der Urkunde weitere als die in Art. 631 Abs. 2 OR12 genannten Beilagen

beigeheftet, so ist diese Ausfertigung als solche besonders zu bezeich-

nen.

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