242.2
CH-ZH
Art. 92 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 92 : Notariatsverordnung
18 1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak-
tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit-
tes B des ersten Teils (§§ 12–34).
2 Werden der für das Handelsregisteramt bestimmten Ausfertigung
der Urkunde weitere als die in Art. 631 Abs. 2 OR12 genannten Beilagen
beigeheftet, so ist diese Ausfertigung als solche besonders zu bezeich-
nen.