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242.2 CH-ZH

Art. 91 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 91 : Notariatsverordnung

1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet

die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich

die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art. 657 ZGB10 und § 237

Abs. 2 EG zum ZGB³ und der §§ 12–34 und 154–158 dieser Verord-

nung hinsichtlich der im Kanton Zürich liegenden Grundstücke, sofern

sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars

befindet (§ 6).

1.7.16-93

242.2

I. Stiftungen

1. Form der

Beurkundung

2. Inhalt

3. Grundstücke

als Stiftungs-

vermögen

17

242.2

Notariatsverordnung

II. Gründung

Gesellschaften

von

1. Form

der Urkunde

2. Prüfung

der Belege

4. Sacheinlage

in Form von

Grundstücken

III. Gesell-

schafts-

beschlüsse

1. Form

der Urkunde

2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder

befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§ 7), so ist die Beurkun-

dung der Stiftung unter Einbeziehung aller Grundstücke vorzuneh-

men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung

der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds-

personen aufmerksam zu machen.

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