Art. 91 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 91 : Notariatsverordnung
1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet
die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich
die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art. 657 ZGB10 und § 237
Abs. 2 EG zum ZGB³ und der §§ 12–34 und 154–158 dieser Verord-
nung hinsichtlich der im Kanton Zürich liegenden Grundstücke, sofern
sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars
befindet (§ 6).
1.7.16-93
242.2
I. Stiftungen
1. Form der
Beurkundung
2. Inhalt
3. Grundstücke
als Stiftungs-
vermögen
17
242.2
Notariatsverordnung
II. Gründung
Gesellschaften
von
1. Form
der Urkunde
2. Prüfung
der Belege
4. Sacheinlage
in Form von
Grundstücken
III. Gesell-
schafts-
beschlüsse
1. Form
der Urkunde
2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder
befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§ 7), so ist die Beurkun-
dung der Stiftung unter Einbeziehung aller Grundstücke vorzuneh-
men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung
der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds-
personen aufmerksam zu machen.