Art. 90 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 90 : Notariatsverordnung
1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung
einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen
Zweck (Art. 80 ZGB10).
2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses
Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um-
schrieben werden.
3 Will der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und
Rechtsprechung als unzulässig erklärt oder an bestimmte Voraussetzun-
gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs-
vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage.
Gegebenenfalls ist § 20 anzuwenden.
4 Der Notar macht den Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen-
digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam
(Art. 52 ZGB10).
5 Die Stiftungsurkunde kann den Stifter oder ein Stiftungsorgan für
befugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die
Ausgestaltung der Stiftungsorganisation sowie über Rechte und Pflich-
ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und
allfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl
von Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber
vorgesehen sein.