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Art. 90 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 90 : Notariatsverordnung

1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung

einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen

Zweck (Art. 80 ZGB10).

2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses

Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um-

schrieben werden.

3 Will der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und

Rechtsprechung als unzulässig erklärt oder an bestimmte Voraussetzun-

gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs-

vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage.

Gegebenenfalls ist § 20 anzuwenden.

4 Der Notar macht den Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen-

digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam

(Art. 52 ZGB10).

5 Die Stiftungsurkunde kann den Stifter oder ein Stiftungsorgan für

befugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die

Ausgestaltung der Stiftungsorganisation sowie über Rechte und Pflich-

ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und

allfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl

von Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber

vorgesehen sein.

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