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Art. 89 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 89 : Notariatsverordnung

1 Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif-

tung (Art. 81 Abs. 1, 335 Abs. 1 und 493 ZGB10) findet in den Formen

des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§ 12–34).

2 Die Errichtung in Form der letztwilligen Verfügung bleibt vor-

behalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 498 ff. ZGB10).

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