242.2
CH-ZH
Art. 88 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 88 : Notariatsverordnung
Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch
Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich-
net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch
den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender
Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des
damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».
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Notariatsverordnung
Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte
A. Die personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen