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Art. 88 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 88 : Notariatsverordnung

Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch

Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich-

net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch

den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender

Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des

damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».

..

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Notariatsverordnung

Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte

A. Die personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

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