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Art. 87 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 87 : Notariatsverordnung

27 1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.

2 Das Protokoll verbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An-

hänge erhalten

a. die bisherige Notarin oder der bisherige Notar,

b. die neue Notarin oder der neue Notar,

c. das Notariatsinspektorat,

d. das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte.

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