242.2
CH-ZH
Art. 86 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 86 : Notariatsverordnung
27 1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung
wird die Amtsübergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates
vollzogen.
2 Diese umfasst
a. die Vornahme einer Monatsbilanz,
b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der
Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der
Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes
wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in
Erbschaftssachen,
c. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol-
len.