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Art. 86 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 86 : Notariatsverordnung

27 1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung

wird die Amtsübergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates

vollzogen.

2 Diese umfasst

a. die Vornahme einer Monatsbilanz,

b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der

Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der

Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes

wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in

Erbschaftssachen,

c. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol-

len.

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