242.2
CH-ZH
Art. 83 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 83 : Notariatsverordnung
Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen III. Auskünfte
diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über an ausländische
die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse
dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden.
Amtsstellen
1.7.16 - 93
15
242.2
J. Führung der Statistik
Notariatsverordnung
I. Rechts-
statistik
II. Allgemeine
Statistik
I. Verfahren
II. Protokoll
III. Unter-
zeichnung
von Urkunden
nach der
Amtsübergabe