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242.2 CH-ZH

Art. 83 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 83 : Notariatsverordnung

Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen III. Auskünfte

diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über an ausländische

die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse

dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden.

Amtsstellen

1.7.16 - 93

15

242.2

J. Führung der Statistik

Notariatsverordnung

I. Rechts-

statistik

II. Allgemeine

Statistik

I. Verfahren

II. Protokoll

III. Unter-

zeichnung

von Urkunden

nach der

Amtsübergabe

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